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Einkaufstourismus entfacht Debatte über Mehrwertsteuervorteile in der Schweiz

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Cemil Baysal.- Die Bewohner der Grenzkantone der Schweiz genießen seit Jahren das Vergnügen, in Ländern wie Italien, Deutschland und Österreich günstiger einzukaufen. Diese Situation ruft den Unmut von Einzelhändlern und Supermärkten im ganzen Land hervor. Jetzt fordern der Einzelhandelsverband und die Landwirte eine Senkung des Mehrwertsteuervorteils und heizen die Debatte weiter an.

Shopping-Tourismus: Einzelhändler und Landwirte fordern Mehrwertsteuer ab 50 Franken

Der Shopping-Tourismus für Bewohner der Grenzkantone der Schweiz ist zu einem heißen Thema zwischen Einzelhändlern und Landwirten geworden. Der Einzelhandelsverband und die Landwirte planen, die Mehrwertsteuer bei der Grenzüberquerung ab 50 Franken zu erheben. Derzeit gilt diese Grenze ab 300 Franken.

Dagmar Jenni, Direktorin des Detailhandelsunternehmens Swiss Retail Federation, argumentiert, dass das aktuelle System ungerecht ist. „Auf illegitime Weise müssen Personen, die im Ausland einkaufen, in der Schweiz bis zu 300 Franken keine Mehrwertsteuer zahlen und können gleichzeitig die ausländische Mehrwertsteuer zurückfordern, was bedeutet, dass sie einen doppelten Steuervorteil haben“, sagt Jenni. Die derzeitige Regelung der Grenze von 300 Franken ist „eigentlich eine Subvention für den ausländischen Einzelhandel“.

Der Schweizer Bauernverband und die IG Detailhandel, zu der Migros, Coop und Denner gehören, fordern ebenfalls eine Senkung der Grenze. Maja Freiermuth argumentiert, dass die hohe Grenze den Händlern in den Nachbarländern einen Wettbewerbsvorteil verschafft und große Einkäufe im Ausland attraktiv macht. „Dies bedeutet Milliardenverluste für den Schweizer Einzelhandelssektor.“

Kritiker und Gegenargumente: Die Stiftung Konsumentenschutz argumentiert jedoch, dass das eigentliche Problem in den „übertriebenen Preisen“ in der Schweiz liegt. Die Stiftung für Konsumentenschutz behauptet, dass einige Produkte in Nachbarländern im Vergleich zur Schweiz unverhältnismäßig günstiger sind. Ebenso hält Stefan Meierhans, der Preisaufseher, eine Senkung der Grenze auf 150 Franken für falsch. Diese Maßnahme könne „die manchmal erheblichen Preisunterschiede“ zwischen der Schweiz und dem Ausland nicht ausgleichen.

Fazit: Diese Debatten beinhalten den Vorschlag des Bundesrates, die Grenze auf 150 Franken zu senken. Einzelhändler und Landwirte halten diese Maßnahme für unzureichend und fordern, die Grenze auf 50 Franken festzulegen. Diejenigen, die gegen diesen Vorschlag sind, behaupten jedoch, dass dies praktisch zu mehr Komplexität und längeren Zollverfahren führen könnte. Während die Diskussionen und Forderungen zu diesem Thema weitergehen, wird das Thema des Shopping-Tourismus in der Schweiz voraussichtlich weiterhin Aufmerksamkeit erregen.

Tourisme Shopping : Détaillants et Agriculteurs Réclament la TVA à Partir de 50 Francs

Les habitants des cantons frontaliers de la Suisse profitent depuis des années du plaisir de faire des achats dans des pays moins chers tels que l’Italie, l’Allemagne et l’Autriche. Cette situation suscite la colère des détaillants et des supermarchés à travers le pays. Maintenant, l’association des détaillants et les agriculteurs demandent une réduction de l’avantage de la TVA, intensifiant ainsi davantage le débat.

Le tourisme shopping pour les habitants des cantons frontaliers de la Suisse est devenu un sujet brûlant entre les détaillants et les agriculteurs. L’association suisse des détaillants et les agriculteurs prévoient de faire passer la TVA à partir de 50 Francs lors du passage de la frontière. Actuellement, cette limite est appliquée à partir de 300 Francs.

Dagmar Jenni, directrice de Detailhandelsunternehmen Swiss Retail Federation, soutient que le système actuel est injuste. „De manière illégitime, ceux qui font des achats à l’étranger n’ont pas à payer de TVA en Suisse jusqu’à 300 Francs et peuvent également récupérer la TVA étrangère, ce qui signifie qu’ils bénéficient d’un double avantage fiscal,“ explique Jenni. La réglementation actuelle de la limite de 300 Francs est „en fait une subvention au commerce de détail étranger.“

Schweizer Bauernverband et l’IG Detailhandel, regroupant Migros, Coop et Denner, demandent également une réduction de la limite. Maja Freiermuth soutient que la limite élevée donne un avantage concurrentiel aux commerçants des pays voisins et rend attractifs les grands achats à l’étranger. „Cela représente des pertes de milliards de dollars pour le secteur du commerce de détail suisse.“

Critiques et Contre-arguments : Cependant, la fondation Konsumentenschutz soutient que le problème réside dans les „prix exagérés“ en Suisse. La Stiftung für Konsumentenschutz affirme que certains produits sont déraisonnablement moins chers dans les pays voisins par rapport à la Suisse. De même, Stefan Meierhans, le surveillant des prix, pense que la réduction de la limite à 150 Francs est une erreur. Car cette mesure ne peut pas compenser „les écarts de prix parfois importants“ entre la Suisse et l’étranger.

Conclusion : Ces débats incluent la proposition du Conseil fédéral de réduire la limite à 150 Francs. Les détaillants et les agriculteurs estiment que cette mesure est insuffisante et demandent que la limite soit fixée à 50 Francs. Cependant, ceux qui s’opposent à cette proposition affirment qu’elle pourrait entraîner davantage de complexité et des processus douaniers plus longs. Alors que les discussions et les demandes sur ce sujet se poursuivent, la question du tourisme shopping en Suisse continuera probablement à attirer l’attention.

İtalian: Turismo dello Shopping: Rivenditori e Agricoltori Chiedono l’IVA a Partire da 50 Franchi

Gli abitanti dei cantoni al confine della Svizzera godono da anni del piacere di fare acquisti in paesi più economici come l’Italia, la Germania e l’Austria. Questa situazione provoca la protesta dei rivenditori al dettaglio e dei supermercati in tutto il paese. Ora, l’associazione dei rivenditori al dettaglio e gli agricoltori, chiedendo una riduzione dell’IVA, alimentano ulteriormente la discussione.

Il turismo dello shopping per gli abitanti dei cantoni al confine della Svizzera è diventato un argomento scottante tra rivenditori e agricoltori. L’associazione svizzera dei rivenditori al dettaglio e gli agricoltori prevedono di aumentare l’IVA a partire da 50 franchi al passaggio del confine. Attualmente, questo limite viene applicato a partire da 300 franchi.

Dagmar Jenni, direttrice di Detailhandelsunternehmen Swiss Retail Federation, sostiene che l’attuale sistema è ingiusto. „In modo illegittimo, coloro che fanno acquisti all’estero non devono pagare l’IVA in Svizzera fino a 300 franchi e possono anche recuperare l’IVA straniera, il che significa che beneficiano di un doppio vantaggio fiscale,“ spiega Jenni. La regolamentazione attuale del limite di 300 franchi è „in realtà un sostegno al commercio al dettaglio straniero.“

Schweizer Bauernverband e l’IG Detailhandel, che raggruppa Migros, Coop e Denner, chiedono anche una riduzione del limite. Maja Freiermuth sostiene che il limite elevato concede un vantaggio competitivo ai commercianti dei paesi confinanti e rende allettanti gli acquisti all’estero. „Questo rappresenta perdite miliardarie per il settore del commercio al dettaglio svizzero.“

Critiche e Contro-argomenti : Tuttavia, la fondazione Konsumentenschutz sostiene che il problema risieda nei „prezzi esagerati“ in Svizzera. La Stiftung für Konsumentenschutz afferma che alcuni prodotti sono irragionevolmente più economici nei paesi confinanti rispetto alla Svizzera. Allo stesso modo, Stefan Meierhans, il vigilante dei prezzi, ritiene che ridurre il limite a 150 franchi sia un errore. Poiché questa misura non può compensare „le differenze di prezzo talvolta significative“ tra la Svizzera e l’estero.

Conclusione : Questi dibattiti includono la proposta del Consiglio federale di ridurre il limite a 150 franchi. I rivenditori e gli agricoltori ritengono che questa misura sia insufficiente e chiedono che il limite sia fissato a 50 franchi. Tuttavia, coloro che si oppongono a questa proposta sostengono che potrebbe comportare ulteriori complessità e processi doganali più lunghi. Mentre le discussioni e le richieste su questo argomento continuano, la questione del turismo dello shopping in Svizzera continuerà probabilmente a attirare l’attenzione.

Ancak, bu öneriye karşı çıkanlar, pratikte daha fazla karmaşıklığa ve daha uzun süren gümrük süreçlerine neden olabileceğini iddia ediyorlar. Bu konudaki tartışmalar ve talepler devam ederken, İsviçre’deki alışveriş turizmi konusu daha fazla dikkat çekmeye devam edecek gibi görünüyor.

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BESUCH BEI DER TÜRKISCHEN BOTSCHAFTERIN IN BERN

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AUSTAUSCH ÜBER WIRTSCHAFTLICHE BEZIEHUNGEN UND DAS 100-JÄHRIGE JUBILÄUM DES FREUNDSCHAFTSVERTRAGS

Bern – Eine Delegation der Swiss-Turkish Business Community (STBC) besuchte die Botschafterin der Republik Türkei in Bern, Frau Şebnem İncesu. An dem Treffen nahmen der STBC-Präsident Philippe Graber und der Kommunikationsverantwortliche des Vorstands, Cemil Baysal, teil. Ebenfalls anwesend waren die Wirtschaftsattachés der türkischen Botschaft, Herr Osman Nuri Beyhan und Herr Cumali Semegir.

Die Botschafterin und die Wirtschaftsattachés erhielten Einblicke in die Geschichte und die Aktivitäten der STBC. In dem offenen und freundlichen Gespräch wurden Gedanken über das wirtschaftliche Potenzial zwischen der Schweiz und der Türkei ausgetauscht. Zudem wurde über die geplanten Veranstaltungen und gegenseitigen Besuche im Rahmen des 100-jährigen Jubiläums des Freundschaftsvertrags zwischen der Türkei und der Schweiz, der 1925 unterzeichnet wurde, gesprochen.


VISIT TO TURKISH AMBASSADOR ŞEBNEM İNCESU IN BERN: DISCUSSIONS ON BILATERAL TRADE RELATIONS AND 100TH ANNIVERSARY EVENTS

Bern – A delegation from the Swiss-Turkish Business Community (STBC) visited the Ambassador of the Republic of Turkey in Bern, Ms. Şebnem İncesu. The meeting was attended by STBC President Philippe Graber and Board Communication Officer Cemil Baysal, along with the Turkish Embassy’s Commercial Attachés, Mr. Osman Nuri Beyhan and Mr. Cumali Semegir.

During the cordial meeting, Ambassador İncesu and the Commercial Attachés were briefed on the history and activities of STBC. The parties exchanged views on the trade potential and economic cooperation between Turkey and Switzerland. Additionally, they discussed the upcoming events and reciprocal visits planned for the 100th anniversary of the Turkey-Switzerland Friendship Agreement, signed in 1925.

Türkce haber:

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Interview

WICHTIGE DETAILS ZUM EINBÜRGERUNGSPROZESS IM KANTON ST. GALLEN

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EXKLUSIVES INTERVIEW: Cemil Baysal

Die aktuellsten und genauesten Informationen zum Einbürgerungsprozess in der Schweiz bieten wir Ihnen durch direkte Gespräche mit den zuständigen kantonalen Behörden. In einem exklusiven Interview mit dem Bürgerrechtsamt des Kantons St. Gallen haben wir die meistgestellten Fragen gestellt und ausführliche Antworten erhalten. Hier sind die wichtigsten Details, die das Bürgerrechtsamt des Kantons St. Gallen für die Leserinnen und Leser von „Die Stimme der Schweiz – İsviçreninsesi +41“ bereitgestellt hat:


Wohnsitzanforderungen in der Schweiz und im Kanton St. Gallen

Frage: Ist es korrekt, dass eine Person mindestens 10 Jahre in der Schweiz und davon mindestens 5 Jahre im Kanton St. Gallen gelebt haben muss, um einen Einbürgerungsantrag stellen zu können?
Antwort: Ja, das ist richtig. Für eine Einbürgerung ist ein Wohnsitz von mindestens 10 Jahren in der Schweiz erforderlich, davon müssen mindestens 5 Jahre im Kanton St. Gallen verbracht worden sein.


Erfordernis der Aufenthaltsbewilligung C

Frage: Ist eine Aufenthaltsbewilligung C Voraussetzung für die Einbürgerung? Reicht eine Bewilligung B nicht aus?
Antwort: Für die Einbürgerung ist die Aufenthaltsbewilligung C zwingend erforderlich. Eine Bewilligung B erfüllt diese Bedingung nicht. Diese Vorschrift ist in Artikel 9 des Schweizer Bürgerrechtsgesetzes (BüG) und Artikel 9 des St. Galler Bürgerrechtsgesetzes (BRG) festgelegt.


Sprachkenntnisse und Integrationsanforderungen

Frage: Wie in anderen Kantonen sind auch im Kanton St. Gallen Sprachkenntnisse und soziale Integration Voraussetzungen. Gibt es darüber hinaus spezifische Anforderungen in diesem Kanton?
Antwort: Die Integrationskriterien sind in den folgenden gesetzlichen Bestimmungen festgelegt:

  • Artikel 12 des Schweizer Bürgerrechtsgesetzes (BüG) sowie Artikel 2 ff. der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (SR 141.01; kurz BüV).
  • Artikel 12 des St. Galler Bürgerrechtsgesetzes (BRG) sowie Artikel 2 der Verordnung über das St. Galler Bürgerrecht (sGS 121.11; kurz BRV).

Gebühren für Einbürgerungsanträge

Frage: Wie hoch sind die Gebühren für Einbürgerungsanträge, sowohl für Einzelpersonen als auch für Familien?
Antwort: Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens fallen Gebühren auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene an. Diese sind wie folgt geregelt:

Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; kurz GebT):

  • Erteilung des Kantonsbürgerrechts:
    • Ziffer 22.02: 100 bis 2’000 Franken.
  • Erteilung des Gemeindebürgerrechts im allgemeinen Verfahren (Art. 7 ff. BRG):
    • Ziffer 50.00.03: Ausländerinnen und Ausländer (Einzelpersonen, inklusive unmündige Kinder): 100 bis 1’800 Franken.
    • Ziffer 50.00.04: Ausländerinnen und Ausländer (verheiratete Paare und eingetragene Partner, inklusive unmündige Kinder): 100 bis 2’500 Franken.
  • Erteilung des Gemeindebürgerrechts im besonderen Verfahren (Art. 36 ff. BRG):
    • Ziffer 50.00.06: Ausländische und staatenlose Jugendliche (pro Antrag): 100 bis 1’400 Franken.

Die Gebühren werden nach dem Kostendeckungsprinzip erhoben.

Bundesebene – Erteilung der Einbürgerungsbewilligung (Art. 25 BüV):

  • Volljährige Personen: 100 Franken.
  • Ehepaare, die gemeinsam einen Antrag stellen: 150 Franken.
  • Minderjährige Personen: 50 Franken.

Fazit

Der Einbürgerungsprozess im Kanton St. Gallen ist durch klare und umfassende Regelungen definiert. Antragstellende müssen neben den notwendigen Unterlagen auch Anforderungen wie Sprachkenntnisse, soziale Integration und eine gültige Aufenthaltsbewilligung erfüllen.

Für weiterführende Informationen empfehlen wir, die Dokumente des Schweizer Bürgerrechtsgesetzes (BüG) sowie des St. Galler Bürgerrechtsgesetzes (BRG) zu konsultieren.

Bürgerrecht-Website des Kantons St. Gallen: Link

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Schweiz

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM EINBÜRGERUNGSGESUCH IM KANTON ZÜRICH

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Interview: Cemil Baysal

Im Kanton Zürich gibt es zahlreiche Fragen zur Einbürgerung, und deshalb haben wir uns direkt an die zuständige Stelle im Kanton Zürich gewandt, um detaillierte Informationen zu erhalten. Hier sind die Antworten auf einige der häufigsten Fragen zum Thema Schweizer Staatsbürgerschaft.

Frage : Gibt es einen Unterschied zwischen der ordentlichen und der erleichterten Einbürgerung?

Antwort von Kanton Zürich: Ja, es gibt einen Unterschied. Die erleichterte Einbürgerung ist nur für bestimmte Personengruppen möglich, wie zum Beispiel für Eheleute von Schweizerinnen und Schweizern, die bereits zum Zeitpunkt der Hochzeit das Schweizer Bürgerrecht besaßen. Diese Einbürgerung erfolgt über das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern. Wir vom Gemeindeamt sind für die ordentlichen Einbürgerungen im Kanton Zürich zuständig. Alle weiteren Antworten beziehen sich auf den ordentlichen Einbürgerungsprozess.

Frage: Wie lange muss man in der Schweiz leben, um einen Antrag auf ordentliche Einbürgerung stellen zu können?

Antwort von Kanton Zürich: Eine Person muss grundsätzlich 10 Jahre in der Schweiz gewohnt haben, um einen Antrag auf ordentliche Einbürgerung zu stellen. Diese 10 Jahre müssen jedoch nicht am Stück sein. Es zählen auch frühere Aufenthalte. Wichtig ist, dass mindestens 3 der letzten 5 Jahre vor der Antragstellung in der Schweiz verbracht wurden.

Frage: Zählt jeder Aufenthalt in der Schweiz für diese 10 Jahre?

Antwort von Kanton Zürich: Nicht jeder Aufenthalt zählt gleich. Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer kommt es auf die Aufenthaltsbewilligung an. Aufenthalte mit einer B- oder C-Bewilligung werden vollständig berücksichtigt, Aufenthalte mit einer F-Bewilligung nur zur Hälfte, und Aufenthalte mit einer L- oder N-Bewilligung zählen gar nicht.

Frage: Wie wird der Aufenthalt für Kinder zwischen 8 und 18 Jahren berücksichtigt?

Antwort von Kanton Zürich: Für Kinder zwischen 8 und 18 Jahren wird die Aufenthaltsdauer doppelt gezählt, was bedeutet, dass sie bereits früher einen Antrag stellen können.

Frage: Können Kinder zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden?

Antwort von Kanton Zürich: Ja, Kinder können sich zusammen mit einem Elternteil einbürgern lassen, wenn sie mit diesem zusammenwohnen und der Elternteil das Kind zu etwa 50% betreut. Es ist nicht erforderlich, dass das Kind an der gleichen Adresse gemeldet ist. In diesem Fall muss das Kind die 10 Jahre nicht selbst erfüllen, und es braucht keine C-Bewilligung. Wenn sich ein Kind jedoch alleine einbürgern lässt, muss es die 10 Jahre selbst erfüllen und eine C-Bewilligung haben. Zudem müssen bei Kindern unter 18 Jahren alle sorgeberechtigten Personen der Einbürgerung zustimmen.

Frage: Wie lange muss man im Kanton Zürich wohnen, um die Staatsbürgerschaft zu beantragen?

Antwort von Kanton Zürich: Eine Person muss mindestens 2 Jahre in der gleichen Gemeinde im Kanton Zürich wohnen, wobei diese 2 Jahre unmittelbar vor der Antragstellung liegen müssen. Frühere Aufenthalte in derselben Gemeinde zählen nicht. Für Personen unter 25 Jahren reicht es, wenn sie 2 Jahre im Kanton Zürich gewohnt haben, unabhängig davon, in welcher Gemeinde.

Frage: Kann jemand ohne eine C-Bewilligung einen Antrag auf Staatsbürgerschaft stellen?

Antwort von Kanton Zürich: Nein, eine ordentliche Einbürgerung ist nur mit einer C-Bewilligung möglich. Eine B-Bewilligung reicht nicht aus, es sei denn, das Kind wird gemeinsam mit einem Elternteil eingebürgert.

Frage: Welche Gebühren fallen für die Einbürgerung an?

Antwort von Kanton Zürich: Für eine ordentliche Einbürgerung fallen 3 Gebühren an: eine Gebühr für die Gemeinde, eine Gebühr für den Kanton und eine Gebühr für das Staatssekretariat für Migration (SEM). Die Höhe der Gemeindegebühr variiert je nach Gemeinde. Generell gilt jedoch:

  • Personen unter 20 Jahren zahlen keine Gebühr.
  • Personen unter 25 Jahren zahlen nur die Hälfte der Gebühr.
  • Die Gebühr des Kantons beträgt 500 CHF pro Person, wobei Personen unter 25 Jahren nur 250 CHF zahlen. Personen unter 20 Jahren müssen auch beim Kanton keine Gebühr zahlen.
  • Beim Bund beträgt die Gebühr 100 CHF für eine ordentliche Einbürgerung. Ehepaare zahlen insgesamt 150 CHF, und Personen unter 18 Jahren zahlen 50 CHF.

Frage: Gibt es eine Sprachvoraussetzung für die Einbürgerung?

Antwort von Kanton Zürich: Ja, für die Einbürgerung im Kanton Zürich müssen Antragsteller ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen (A2 schriftlich und B1 mündlich gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen). Ein offizielles Sprachzertifikat muss in der Regel eingereicht werden, es sei denn:

  • Die Person hat Deutsch als Muttersprache.
  • Die Person hat mindestens 5 Jahre lang die obligatorische Schule in der Schweiz mit deutscher Unterrichtssprache besucht.
  • Die Person hat eine Ausbildung auf Sekundarstufe II (Lehre, Gymnasium) oder Tertiärstufe (Bachelor, Master) in deutscher Sprache abgeschlossen.

Außerdem müssen Antragsteller Kenntnisse über die Geografie, Geschichte sowie die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Schweiz und des Kantons Zürich nachweisen, meist durch einen Grundkenntnistest. Personen, die mindestens 5 Jahre in der Schweiz die obligatorische Schule besucht haben oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II abgeschlossen haben, müssen diesen Test nicht ablegen.

Sie finden Informationen zum Grundkenntnistest auf unserer Website: https://www.zh.ch/de/migration-integration/einbuergerung/grundkenntnistest.html. Sie finden dort einen Übungstest und alle Fragen, die am Grundkenntnistest vorkommen können. Es gibt auch eine Broschüre, mit der eine Person für den Test üben kann.

Frage: Wie kann man den Antrag auf Einbürgerung stellen?

Antwort von Kanton Zürich: Der Antrag auf Einbürgerung kann über unser Online-Tool eingereicht werden: naturalization.services.zh.ch. Es müssen nur zwei Dokumente eingereicht werden:

  1. Ein aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Zivilstandsregister.
  2. Ein Nachweis über die aktuelle Tätigkeit (z.B. eine Arbeitgeberbescheinigung, Schulbestätigung oder ein Vermögensnachweis).

Vor der Antragstellung muss sich die Person im Schweizerischen Zivilstandsregister eintragen lassen, was durch ein Gesuch beim Zivilstandsamt des Wohnorts erfolgt. Erst nach der Eintragung kann der Antrag auf Einbürgerung gestellt werden.

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